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Aufteilung der Heizkosten und Wärmemengenzähler

Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz
Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz

Der Einbau von Wärmezählern garantiert eine korrekte und transparente Aufteilung der Energiekosten sowie eine Steigerung der Energieeffizienz der Gebäude.

Die bereits geltenden Bestimmungen zur Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs und der Abrechnung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und Warmwasser wurden durch die Einführung der Artikel 2/bis und 2/ter des Landesgesetzes Nr. 9 vom 7. Juli 2010 und die entsprechenden technischen Richtlinien abgeändert.

Die Änderungen betreffen Miteigentumsgebäude und Mehrzweckgebäude mit mehr als einem Endnutzer und einem zentralen Heiz-, Kühl- und/oder Warmwassersystem.

Ab dem 1. Januar 2017 ist die Messung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und Warmwasser verpflichtend; aus diesem Grund ist die Installation von Temperaturreglern und individuellen Verbrauchszählern durch den Eigentümer vorgeschrieben. Auf diese Weise wird der tatsächliche Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser für jede Gebäudeeinheit gemessen.

Für die korrekte Aufteilung der Kosten für Heizung, Kühlung und Warmwasser wird der Gesamtbetrag auf die Endverbraucher aufgeteilt, indem dem tatsächlichen Wärmeverbrauch ein Anteil von mindestens 50% (jedoch nicht mehr als 80%) zugeordnet wird.

Neu installierte Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein, und bis zum 1. Januar 2027 wird diese Verpflichtung auch auf bestehende Systeme ausgedehnt.

Das Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz stellt bei Nichteinhaltung der Bestimmungen eine Mahnung aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher diese eingehalten werden müssen.