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Integrierte Umweltgenehmigung IPPC

IPPC (Integrated Pollution Prevention and Control) ist eine Strategie der EU zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch neue und bestehende industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial.

Zu diesem Zweck wurde die integrierte Umweltgenehmigung eingeführt, welche Maßnahmen vorsieht, Emissionen in die Atmosphäre, in das Wasser und in den Boden zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern, sowie die Abfallproduktion zu vermindern. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Best verfügbaren Techniken (Best Available Technologies – BAT) festgelegt.

Die Umweltagentur erlässt die integrierte Umweltgenehmigung für Anlagen, welche eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EG aufgelistet sind und nicht unter die staatliche Zuständigkeit fallen.

Die antragstellende Person reicht die erforderlichen Unterlagen bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz ein. Nach Überprüfung auf Vollständigkeit veröffentlicht die Agentur auf ihrer Webseite das Ansuchen.

Innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung des Hinweises können alle Interessierte schriftliche Stellungnahmen bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz einreichen.

Die Agentur erteilt nach Begutachtung durch die Dienststellenkonferenz im Umweltbereich die integrierte Umweltgenehmigung (Verfahrensablauf).

Die integrierte Umweltgenehmigung ersetzt folgende Ermächtigungen:

  • a) Ermächtigung der Emissionen in die Atmosphäre,
  • b) Ermächtigung zur Ableitung,
  • c) Ermächtigung für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich eigene Beseitigung und Verwertung der eigenen Abfälle und Beseitigung von PCB/PCT-haltigen Geräten,
  • d) Ermächtigung zur Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.

Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Webseite die integrierte Umweltgenehmigung und deren Aktualisierungen und Erneuerungen.

Folgende Unterlagen sind dem Amt für Umweltprüfungen zu übermitteln:

Antrag für die integrierte Umweltermächtigung mit den Informationen gemäß Art. 29-ter des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152
Die nichttechnische Zusammenfassung muss in deutscher und in italienischer Sprache verfasst werden.

Wichtige Hinweise

  • Alle Dateien werden in pdf-Format geliefert. Die maximale Dateigröße pro Datei darf 10 Mbyte nicht überschreiten.
  • Die Dateinamen dürfen mit Ausnahme des Punktes vor der Dateibezeichnung (xx.pdf) keine Punkte enthalten.
  • Aus dem Dateinamen müssen der Inhalt und das Format ersichtlich sein (z.B. „Anlage1-Uebersichtskarte-A3.pdf“). Umlaute und Sonderzeichen im Dateinamen sind nicht zulässig (mit Ausnahme von „-„).
  • Dokumente dürfen nicht auf mehreren Dateien aufgeteilt werden, es ist nicht zulässig z.B. das Titelblatt von Zeichnungen oder Berichten in getrennten Dateien zu liefern.
  • Um die Unterlagen übersichtlich zu gestalten und die Anzahl der Dateien zu reduzieren sind die Unterlagen in möglichst wenigen Dateien zu bündeln. Die Dateien müssen in einem einzigen Ordner enthalten sein, Unterordner sind nicht zulässig.
  • Digitale Unterschrift aller verantwortlichen Projektsachverständigen und der antragstellenden Person sind erforderlich.