Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln
Lebensmittel, die keine genetisch veränderten Organismen enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, können mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren. Die Kennzeichnung ist dann erlaubt, wenn die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 22. Januar 2001, Nr. 1 eingehalten werden.
Die Produzenten, welche ihre Erzeugnisse mit „ohne Gentechnik“ kennzeichnen wollen, müssen dem Labor für Lebensmittelanalysen und Produktsicherheit der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz mittels E-Mail (food@pec.prov.bz.it) einen Brief auf Firmenpapier senden, in welchem die mit „ohne Gentechnik“ gekennzeichneten Lebensmittelkategorien angeführt sind. Eventuelle Änderungen in der Auflistung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Kontrollen
Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz wird regelmäßige Kontrollen durchführen. Dabei wird von den Betrieben, welche die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ verwenden, innerhalb von 30 Tagen verlangt die Dokumentation einzureichen, aus der die korrekte Verwendung der Kennzeichnung hervorgeht. Diese Dokumentation besteht beispielsweise aus:
- Zertifizierungen „ohne Gentechnik“ durch Akkreditierungsstellen
- Spezifikationen der Produkte
- Etiketten der Produkte
- Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Rohstoffe
- Analyseberichte oder andere Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung gegeben ist.
Wenn aus den Kontrollen keine Unregelmäßigkeiten resultieren, gilt die stillschweigende Zustimmung. Im gegenteiligen Fall kann die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz weitere Überprüfungen verlangen oder gezielte Inspektionen anordnen.
Register der Produzenten von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001
- Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
- Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003