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Heizanlagen - Abgaskontrolle

Kamine mit Rauch auf dem Dach (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)
Kamine mit Rauch auf dem Dach (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Die Heizanlagen sind auf lokaler Ebene neben den Industrieanlagen und dem Verkehr, die Hauptverantwortlichen für die Luftverschmutzung.
Durch eine ordnungsgemäß betriebene und gewartete Heizanlage werden die Luftschadstoffe verringert und gleichzeitig die Heizungsspesen reduziert.

Alle Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 35 kW, die entweder mit gasförmigen (Methan oder Flüssiggas), flüssigen (Heizöl) oder festen (Holz) Brennstoffen betrieben werden, müssen einmal im Jahr von einem befähigten Kaminkehrerbetrieb überprüft werden. Die verantwortliche Person der Heizanlage muss sich an einen befähigten Kaminkehrerbetrieb wenden, um die Rauchgaskontrolle durchführen zu lassen.

Ausgenommen sind Heizanlagen mit einer Heizleistung von über 3.000 kW bei Methan oder Flüssiggas und mit einer Heizleistung von über 1.000 kW bei Heizöl oder Holz. Die Emissionen von Heizanlagen mit einer Leistung unter 35 kW (z. B. Wandthermen für einzelne Wohneinheiten) müssen nicht von einem Kaminkehrerbetrieb gemessen werden. Diese Anlagen sind von einer Wartungsfirma gemäß den geltenden Brandschutzbestimmungen regelmäßig zu überprüfen.

Nützliche Informationen zur Abgaskontrolle

Im Zuge der Kontrolle, überprüft der befähigte Kaminkehrerbetrieb die Einhaltung folgender Grenzwerte:
Heizanlagen mit gasförmigen Brennstoffen:

  • Kohlenmonoxid: 350 mg/m³
  • Stickoxide: 250 mg/m³ (Nennleistung >35 ≤1.000 kW)
  • Stickoxide: 100 mg/m³ * (Nennleistung >1.000 ≤3.000 kW)
    * für Anlagen die vor dem 19.12.2017 installiert wurden gilt ein Grenzwert von 250 mg/m³

Heizanlagen mit flüssigen Brennstoffen:

  • Kohlenmonoxid: 350 mg/m³
  • Stickoxide: 250 mg/m³
  • Schwärzungsgrad, welcher die Rußzahl „1“ der Bacharachskala nicht überschreiten darf
  • Ölderivate: auf dem Filterpapier dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren Spuren von Öl feststellbar sein.

Bei Heizanlagen mit festen Brennstoffen hängt der Grenzwert von der Feuerungswärmeleistung ab:

Nennleistung (kw) -  Kohlenmonoxid (mg/m3)

> 35 ≤ 150 - 1.000

> 150 ≤ 500 - 350

> 500 ≤ 1.000 - 250*

*Für Anlagen die vor dem 19.12.2017 installiert wurden gilt ein Grenzwert von 350 mg/m³.

In diesem Fall muss die Anlage von einem Installateur- oder Heizungstechnikerbetrieb überprüft werden.

Alle neu installierten Heizanlagen,  welche mit gasförmigen (Methan und Flüssiggas) oder flüssigen (Heizöl) Brennstoffen betrieben werden, müssen über eine Zertifizierung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte vom Hersteller verfügen.

Die neuen Holz- oder Pellets Heizungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 35 kW, müssen mit einer automatischen Verbrennungsregelung ausgestattet werden und weiters einen der Leistung entsprechend dimensionierten Heizwasserspeicher haben. Auf diese Weise wird eine Optimierung der Verbrennung garantiert und gleichzeitig werden der Verbrauch und die Emissionen verringert.
Nach Abschluss der Einbauarbeiten muss der/die Abnahmetechniker/in die angeführten Vorgaben überprüfen.

Grundsätzlich ist im Landesgebiet die Verwendung folgender Brennstoffe zulässig:

  • gasförmige Brennstoff,
  • Leichtöl, Kerosin und andere Öldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,2 Prozent des Gewichts,
  • naturbelassenes Holz als Stückholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 20 Prozent in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Rinde, bindemittelfreien Holzbriketts und Holzkohle,
  • Biodiesel mit Eigenschaften gemäß der Anlage zum Ministerialdekret vom 31. Dezember 1993 und rohe, unbehandelte Pflanzenöle.

Für begründete und spezielle Erfordernisse des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes kann die Verwendung von bestimmten Brennstoffen im Landesgebiet von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz verboten oder genehmigt werden.

Übermäßige Rauchentwicklung bei Holzheizungen – Was kann man tun?

Die Nutzung von Holzheizungen für die Beheizung von Wohnräumen ist aufgrund ihrer Effizienz und der natürlichen Wärme, weit verbreitet. Eines der Probleme dieser Anlagen ist jedoch die mögliche übermäßige Rauchentwicklung, die sowohl die Luftqualität für Anwohner als auch für die Besitzer selbst beeinträchtigen kann.

  • Feuchtes oder minderwertiges Holz: Die Verbrennung von nicht gut getrocknetem Holz erzeugt mehr Rauch und weniger Wärme. Natürlich ist das Verbrennen von Abfällen verboten.
  • Fehlerhaftes Anzünden: Falsche Anzündtechniken, wie eine zu geringe Luftzufuhr, führen zu einer unvollständigen Verbrennung.
  • Unzureichende Dimensionierung der Anlage: Ein zu kleiner oder zu großer Kamin im Verhältnis zum Brennraum kann Zugprobleme verursachen.
  • Unzureichende Wartung: Mangelnde regelmäßige Reinigung führt zur Ansammlung von Rückständen, welche die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen.
  • Weitere Informationen: https://umwelt.provinz.bz.it/de/luft/luft-projekte-initiativen

Zunächst ist zu beachten, dass insbesondere manuell beschickte Holzheizungen vor allem während der Anheizphase für einige Minuten eine sichtbare Rauchentwicklung aufweisen. Diese lässt sich nur teilweise durch korrektes Befüllen der Brennkammer und durch die Verwendung gut getrockneten Holzes begrenzen.

Erster Schritt:
Das Gespräch mit dem Nachbarn suchen: Zunächst sollte man in einem freundlichen Ton mit dem Nachbarn sprechen, ihn auf die übermäßige Rauchentwicklung und mögliche Beeinträchtigungen aufmerksam machen. Ein direktes Gespräch ermöglicht häufig eine gemeinsame Lösung.

Zweiter Schritt:
Die zuständigen Behörden einschalten: Sollte das Problem der übermäßigen Rauchentwicklung nicht gelöst werden, kann eine formelle und begründete Meldung an die zuständige Gemeindeverwaltung erfolgen.

Das Problem ist nicht immer einfach zu lösen, aber je nach Fall kann die zuständige Gemeinde folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Dem Verursacher ein Schreiben zukommen lassen, in dem auf die übermäßige Rauchentwicklung hingewiesen und eine gemeinsame Verbesserung der Situation angestrebt wird.
  • In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kaminkehrer die regelmäßige Reinigung des Schornsteins überprüfen und im Rahmen der periodischen Kaminreinigung feststellen, ob unerlaubte Brennstoffe verwendet werden.
  • Besteht der Verdacht, dass die Anlage gelegentlich mit unerlaubten Brennstoffen (Abfälle, lackiertes Holz usw.) betrieben wird, muss beim Auftreten der ungewöhnlichen Rauchentwicklung eine sofortige visuelle Kontrolle erfolgen, um dies zu überprüfen. Gerade bei solchen gelegentlichen Verstößen ist die unmittelbare Feststellung des Missbrauchs durch die örtlichen Kontrollorgane ein unverzichtbares Element im Sanktionsverfahren.

Gemäß D. LH. vom 19.05.2009, Nr. 27, kann der Bürgermeister bei vermehrten Beschwerden über übermäßige Rauchentwicklung den zuständigen Kaminkehrer beauftragen gemeinsam mit den Beamten der öffentlichen Sicherheit (Ortspolizei), eine Inspektion durchzuführen, um die Verwendung unerlaubter Brennstoffe zu überprüfen.

Kaminkehrer/in – Gesuch für den Erhalt der Befähigung als Feuerungskontrolleur/in

Die Rauchgaskontrolle der Heizanlagen kann ausschließlich von Kaminkehrer/innen, welche/r im Besitz der Befähigung als Feuerungskontrolleur ist, durchgeführt werden. Die Befähigung wird an jene erteilt, die nachweisen können, dass sie mindestens 2 Jahre bei einem Kaminkehrerbetrieb gearbeitet und den spezifischen Vorbereitungskurs der Berufsgruppe Kaminkehrer zum Thema Heizanlagen und Emissionskontrolle besucht und positiv abgeschlossen haben.
Der Kaminkehrer, die Kaminkehrerin ist für die ordentliche Durchführung der Abgaskontrolle der Heizanlagen verantwortlich. Die verantwortliche Person der Heizanlage erhält ein entsprechendes Protokoll, welches das Ergebnis der Messdaten beinhaltet.