Beiträge und Finanzierungen
Für die Planung, Errichtung und Sanierung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und der entsprechenden Hauptkanalisationen kann laut Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung ein Kapitalzuschuss von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen ab 2016 - Beschluss LR Nr. 678 vom 21.06.2016
Abgaben für die Finanzierungen der Kanalnetze und der dazugehörenden Kläranlagen
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3009 vom 01.09.2003 und folgende Änderungen (Beschluss Nr. 2874 vom 10.08.2008 und Beschluss Nr. 1078 vom 11.07.2011) sind die Kriterien für die Berechnung der Beträge festgelegt worden, welche von den Gemeinden zur teilweisen Deckung der Ausgaben für die Errichtung der Kläranlagen und Hauptsammlern an das Land zu überweisen sind.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 144 vom 14.02.2023 wurden die in den Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung und Überweisung des vom Art. 55 des Landesgesetzes Nr. 8/2002 vorgesehenen Prozentsätze (Anlage 1 Buchstabe C) angepasst.
Beschlüsse der Landesregierungen für die Berechnung der Beträge:
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2026 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR N. 734 vom 16.09.2025
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2025 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR N. 779 vom 17.09.2024
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2024 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR N. 770 vom 12.09.2023
- Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2023 zu überweisenden Beträge laut Art. 55 des LG Nr. 8/2002, Beschluss der LR N. 668 vom 20.09.2022