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Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)

Auszug Kartografie G.A.K. der Gemeinde Lana, 2018 (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)
Auszug Kartografie G.A.K. der Gemeinde Lana, 2018 (Foto: Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz)

Was ist ein Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung?

Akustische Klassen mit Lärmgrenzwerte
Akustische Klassen mit Lärmgrenzwerte

Der Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.) ist ein Planungsinstrument zum Schutz der Bevölkerung gegen Lärm.
Der G.A.K. wurde durch das Landgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20 „Bestimmungen zur Lärmbelästigung“ eingeführt und ist ein von der Gemeinde genehmigter Plan, welcher das Gemeindegebiet in homogene akustische Zonen unterteilt. Dabei wird nicht nur die urbanistische Zweckbestimmung betrachtet, sondern hauptsächlich die vorwiegende und tatsächliche Nutzung des Gebietes.
Das Landesgesetz legt 6 akustische Klassen (I, II, III, IV, V, VI) fest, welche den verschiedenen Zonen des Gemeindegebietes zugewiesen werden können. Diese sind meist deckungsgleich mit den urbanistischen Zonen des Bauleitplans. Für jede akustische Klasse gelten genau festgelegte Lärmgrenzwerte.

TabelleAkustische Klassen und Lärmgrenzwerte (Download)

Weitere Informationen dazu sind im Dokument „Richtlinie zur Ausarbeitung des Gemeindeplans für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)“ enthalten.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss der/die von der Gemeinde beauftragte Techniker/in auch ein Shapefile mit der Darstellung des genehmigten GAKs vorbereiten. Das Shapefile muss zum Zeitpunkt der Abgabe den Eigenschaften der „Richtlinie für die Bearbeitung des Shapefiles des GAK-Entwurfs" entsprechen. In der Richtlinie ist auch die empfohlene Vorgehensweise für die Bearbeitung des Shapefiles beschrieben.

Richtlinie für die Bearbeitung des Shapefiles des GAK-Entwurfs

Geltende Lärmgrenzwerte

  1. Gemeinden, welche den G.A.K. genehmigt haben:
    Es gelten für jedes Gebiet die akustischen Klassen, die im Plan im Sinne der Tabelle 1 - Abschnitt A des Anhangs A vom LG 20/2012 festgelegt wurden.
    Die Kartografie der Pläne ist unter dem entsprechenden Link einsehbar.

    Anmerkung: der G.A.K. der Gemeinde Kastelruth, bezieht sich auf die erste Version des Planes und beinhaltet nicht die nachfolgenden Bauleitplanänderungen.
    Herunterladen der Shape-Datei des G.A.K.s

    Unter diesem Link finden Sie die Anleitung zum Herunterladen der aktualisierten Shape-Dateien der G.A.K.s
  2. Gemeinden, welche noch keinen G.A.K. genehmigt haben:
    In diesem Fall werden die Vorgaben der Tabelle 1 - Abschnitt B vom Anhang A des LG 20/2012 angewandt.
    Diese Tabelle sieht die automatische Zuweisung einer akustischen Klasse für jede urbanistische Zweckbestimmung vor. Es ist zu beachten, dass diese Tabelle nur eine vorläufige Klassifizierung darstellt, welche bei Inkrafttreten des G.A.K.s nicht mehr anwendbar ist.

Aktualisierung des geltenden G.A.K.s im Zuge einer Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft

Ein genehmigter G.A.K. bleibt nicht für immer gleich, sondern ändert sich zusammen mit dem Gemeindeplan für Raum und Landschaft (ex. Bauleitplan). Laut dem Artikel 6 des Landesgesetzes 20/2012 muss die Gemeinde bei  Bauleitplanänderung immer die akustische Klasse der neuen urbanistischen Zone angeben.

Die Wahl der neuen akustischen Klasse erfolgt dabei im Zuge der Bauleitplanänderung.

Dabei ist es wichtig darauf zu achten, dass der Gemeindeplan Raum und Landschaft (ex Bauleitplan) die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von Zonen erlaubt, sofern deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) von denen der angrenzenden Zonen, auch wenn diese in den Nachbargemeinden liegen, unterscheiden“.

Eine Abweichung davon ist nur in jenen Fällen erlaubt, in denen eine von einem/er befähigten Lärmschutztechniker/in verfasste Bewertung der Lärmeinwirkung vorhanden ist. Die Bewertung muss entweder die Einhaltung der Grenzwerte beweisen oder das Vorhandensein von geeigneten Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorsehen.

  • Nach der endgültigen Genehmigung einer neuen urbanistischen Zone, muss im Fall einer Änderung der akustischen Klasse diese in die Kartografie auf dem Geobrowser eingetragen werden. Um die Arbeit der Gemeinden zu unterstützen und der Bevölkerung eine korrekte Information zu garantieren, wird die Aktualisierung der Kartografie des G.A.K.s vom Amt für Luft und Lärm in Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband verwaltet.

Auch jene Gemeinden, die noch keinen genehmigten G.A.K. haben, müssen auf jeden Fall die Bestimmungen im Bereich Lärmbelastung des Art. 6 vom LG 20/2012 einhalten.

Das technische Büro, welches die Unterlagen für die Bauleitplanänderung vorbereitet, muss die akustische Klasse für die neue urbanistische Zone festlegen und dafür das entsprechende „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ ausfüllen.

Die Tabelle 1 - Abschnitt A des Anhangs A gibt erste Anweisungen für die Wahl der akustischen Klasse einer neuen Zone. Die neue akustische Klasse, welche anhand der Tabelle 1 - Abschnitt A des Anhangs A identifiziert wird, muss dem G.A.K. angepasst werden, dabei müssen besonders die angrenzenden akustischen Zonen berücksichtigt werden.
Um auch in Zukunft die Zweckmäßigkeit des G.A.K.s zu garantieren, ist es wichtig, dass jene Entscheidungen, die bei der Erstellung des G.A.K.s zu Festlegung der akustischen Klassen geführt haben, auch bei den Bauleitplanänderungen berücksichtigt werden.

Das „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ ist das offizielle Dokument, genehmigt mittels Dekret der Abteilungsdirektion der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz vom 18/01/2019, Nr. 558 um eine Bewertung sowohl gemäß des LG 20/2012 als auch unter Berücksichtigung des bestehenden G.A.K.s zu ermöglichen.

Das „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ wurde eingeführt, um alle notwendigen Informationen zu erhalten und ist das einzige Dokument, das man bei der Bauleitplanänderung im Bereich Akustik verwenden muss.

In den folgenden Sonderfällen muss bei der Bauleitplanänderung auch eine Bewertung der Lärmeinwirkung beigelegt werden. Diese ist durch eine/n befähigte/n Lärmschutztechniker/in zu erstellen, der /die auch das „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ unterzeichnet:

  • die neue Zone unterscheidet sich um mehr als eine Klasse (5 dB(A)) von der akustischen Klasse der angrenzenden Zonen;
  • die neue Zone gehört der akustischen Klasse I, II, III an und befindet sich in weniger als 50 m Entfernung von der Grundstücksgrenze der Eisenbahn oder von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr.