Fachgerechte Landwirtschaft
Die Bestimmungen zur fachgerechten Landwirtschaft sind durch den Artikel 44 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und durch das Kapitel II des Dekretes des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 geregelt.
Ausbringung von Düngemitteln
Die Ausbringung der Dünger wird auf den tatsächlichen Bedarf der Kultur abgestimmt und zu geeigneten Zeiten durchgeführt, wobei Wirtschaftsdünger bevorzugt werden.
Die landwirtschaftliche Nutzung von Dünger hat zum Ziel, die darin enthaltenen Nähr- und Bodenverbesserungsstoffe wiederzuverwerten. Seine Verwendung ist erlaubt, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Schutz der Gewässer und, für diese, dass das Erreichen der Qualitätsziele nicht beeinträchtigt wird;
- Erzeugung einer Düngerwirkung oder Bodenverbesserung durch Wirtschaftsdünger; Anpassung der angewendeten wirksamen Stickstoffmenge und der Ausbringungszeiten an den Bedarf der Anbaukulturen;
- Berücksichtigung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften sowie der Umweltschutzbestimmungen;
- Eindämmung der Bildung und Ausbreitung von Aerosol und unangenehmen Gerüchen in Richtung Straßen und Siedlungen einschließlich abseits gelegener Wohngebäude;
- Eindämmung der Abrinn- und Auswaschungsgefahr und effektive Einbindung der Wirtschaftsdünger im Boden bei Ausbringung auf Böden ohne Pflanzenbewuchs.
Hohe Verabreichungen müssen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis aufgeteilt werden. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf den Boden außerhalb des Zeitraumes des Hauptfruchtanbaues ist nur dann möglich, wenn eine Bodenbedeckung durch natürliche Vegetation, Zwischenfruchtanbau oder Deckfrucht gewährleistet ist.
Lagerstätten für Wirtschaftsdünger
Durch die Art und Weise der Lagerung sollen der Schutz der Umwelt und die sachgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wirtschaftsdünger gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass sie in den aus landwirtschaftlicher Sicht geeignetsten Zeiträumen und zu geeigneten Bedingungen für die Ausbringung zur Verfügung stehen.
Für die Lagerung von Mist werden eigene dichte Bodenplatten mit mindestens 1 Meter hohen geeigneten Außenmauern und mindestens einer Öffnung für die Zufahrt der Maschinen für den Materialabtransport errichtet; bei Bedarf wird an der Zufahrt eine geeignete Verschlussvorrichtung angebracht, die das Austreten von Mist verhindert.
Die Auffangbecken für Jauche und Gülle werden dicht errichtet.
Tierhaltungen mit mehr als 3 GVE verfügen über die Lagerstätten laut Absatz 2 mit folgender Mindestkapazität:
Rinder und Schweine:
- Mist:
- neue Mistlegen: ein Volumen von 6 m3/GVE
- bestehende Mistlegen: eine Fläche von 3 m2/GVE oder ein Volumen von 4,5 m3/GVE
- Jauche:
- neue Auffangbecken: ein Volumen von 5 m3/GVE
- bestehende Auffangbecken: ein Volumen von 3 m3/GVE
- Gülle:
- neue Auffangbecken: ein Volumen von 12 m3/GVE
- bestehende Auffangbecken: ein Volumen von 9 m3/GVE
Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, Yaks, Zebus und Geflügel:
- Mist:
- für die Aufzucht auf Stroh ist keine Lagerstätte erforderlich
- für andere Aufzuchtarten: eine Mistlege mit einer Fläche von 1 m2/GVE oder einem Volumen von 1,5 m3/GVE
- Jauche:
- Auffangbecken: ein Volumen von 1 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist
Pferde, Esel, Maultiere und Pony:
- Mist:
- neue Mistlegen: ein Volumen von 4 m3/GVE
- bestehende Mistlegen: eine Fläche von 2 m2/GVE oder ein Volumen von 3 m3/GVE
- Jauche:
- Auffangbecken: ein Volumen von 0,5 m3/GVE
- diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist
im Falle extensiver Tierhaltung mit ganzjähriger Freilandhaltung sind keine Lagerstätten für Wirtschaftsdünger erforderlich.
Jauche und Gülle aus Viehhaltungsbetrieben dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.
Zwischenlagerung von Mist
Mist darf ohne Bodenversiegelung nur auf für die Ausbringung bestimmten Böden oder in deren unmittelbarer Nähe unter Einhaltung verschiedener Bedingungen zwischengelagert werden.
- es ist nur Mist zulässig, der vorher für mindestens 60 Tage auf einer Mistlege gelagert wurde,
- er darf nur auf Böden zwischengelagert werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind,
- die Lagerung von Mist erfolgt in Form von kompakten Haufen, damit die Kontaktfläche mit dem Regenwasser und dem Boden höchstmöglich reduziert wird,
- es darf kein Sickersaft in Oberflächengewässer abrinnen und von Wasserläufen jeder Art ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten,
- der Standort wird außerhalb der bevorzugten Abflussbereiche von Schmelzwasser gewählt und der Boden darf nicht von Natur aus staunass sein,
- der Abstand von öffentlichen Straßen beträgt mindestens 5 m; es darf kein Sickersaft auf Straßen jeder Art abrinnen,
- der Mindestabstand von nicht betrieblichen Wohngebäuden beträgt mindestens 25 m.
Einsatz und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
Der Einsatz und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln muss auf geeignete Weise erfolgen, um Schäden für die Umwelt und speziell für die Gewässer zu vermeiden.
Die Lagerung erfolgt in eigenen für die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln vorgesehenen Räumen, für die keine Überschwemmungsgefahr besteht. Die Räume haben einen undurchlässigen Boden und sind kühl, frost- und feuersicher und gut belüftet. Die Pflanzenschutzmittel mit der Kennzeichnung "sehr giftig" oder "schädlich" werden in Schränken oder Räumen aufbewahrt, die mit entsprechendem Verschluss versehen sind und die Aufschrift "Gift" tragen. Angebrochene oder beschädigte Packungen sind zu verschließen, um ein Verschütten oder Austreten von gefährlichen Dämpfen zu vermeiden.
Beim Einfüllen, Zubereiten und Umfüllen der Spritzbrühe darf keine Flüssigkeit auf den Boden oder in Gewässer verschüttet werden. Die für die Ausbringung dieser Mittel verwendeten Geräte dürfen nicht in der Nähe von Wasserläufen, Gräben, Tiefbrunnen und Quellen gereinigt werden. Allfällige Spritzbrühereste sowie das zur Reinigung der Geräte benutzte Waschwasser dürfen ausschließlich auf eigenem Boden ausgesprengt werden. Die aus der Verwendung der Pflanzenschutzmittel stammenden festen Abfallstoffe sind getrennt zu sammeln und gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, zu entsorgen.
Die Ausbringung muss so erfolgen, dass Oberflächengewässer nicht verunreinigt werden.








